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   BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21   

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https://dejure.org/2022,14265
BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21 (https://dejure.org/2022,14265)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2022 - VIII E 3/21 (https://dejure.org/2022,14265)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2022 - VIII E 3/21 (https://dejure.org/2022,14265)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 34, GKG § 47 Abs 3, GKG § 66 Abs 6, ZPO § 578, ZPO § 580, FGO § 134
    Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 66 Abs 6 GKG, § 578 ZPO, § 580 ZPO
    Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Grundsätzliche Übereinstimmung des Streitwerts für Klageverfahren und Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 1 Abs. 5
    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Grundsätzliche Übereinstimmung des Streitwerts für Klageverfahren und Beschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und

    Auszug aus BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21
    Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 25 % der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, juris, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2021 - X E 5/20

    Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

    Auszug aus BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21
    b) Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich --immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt,-- dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - X E 5/20, BFH/NV 2021, 770, Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2007 - IV E 6/06

    Streitwert; Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21
    a) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Nichtzulassungsbeschwerde").
  • BFH, 23.08.2023 - XI E 1/23

    Zum Streitwert einer unechten Eventualklage bei einheitlichem Klagegegenstand

    a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder --wie hier-- gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.05.2019 - IX E 1/19, BFH/NV 2019, 843, Rz 7; vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, Rz 2; vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 10; vom 10.11.2022 - XI E 1/22, BFH/NV 2023, 146, Rz 9).

    aa) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision --wie hier-- nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, Rz 9; vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 11; jeweils m.w.N.).

    Mit der Zurückweisung der Erinnerung, die nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung hat, erledigt sich der Antrag, diese gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG anzuordnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 15).

  • BFH, 10.11.2022 - XI E 1/22

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde,

    Außerdem entspricht der Streitwert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, mit dem die Wiederaufnahme eines Verfahrens erstrebt wird, grundsätzlich dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 12).

    Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, BFH/NV 2021, 197; in BFH/NV 2022, 826).

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 1 KO 145/23

    Gerichtskassenwesen in Sachsen-Anhalt: Sachliche Unzuständigkeit des als

    bb) Es gibt im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG einen Erinnerungsgegner (FG Hamburg Beschluss vom 29. Juli 2011 3 Ko 130/11, RPfleger 2012, 157, Rz. 31; ebenso zur Erinnerung wegen des Kostenansatzes BFH-Beschluss vom 27. April 2022 VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz. 6; a.A. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 236. Lfg., § 135 FGO, Rz. 12) und ebenso im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 GKG einen Anordnungsgegner.
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